FATCA-USA-UmsV
§ 5Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten
- 1.
- US-amerikanische meldepflichtige Konten im Sinne von § 2 Absatz 4 und
- 2.
- Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe r des Abkommens.
- 1.
- bei Konten natürlicher Personen, die zum 30. Juni 2014 bestehen und die zu diesem Tag Konten von geringerem Wert im Sinne der Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B des Abkommens sind, muss die Sorgfaltspflicht entsprechend den in Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B des Abkommens und Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt C des Abkommens beschriebenen Verfahren eingehalten werden, wobei an Stelle des in Abschnitt II Unterabschnitt C Nummer 1 des Abkommens genannten 31. Dezember 2015 der 30. Juni 2016 tritt,
- 2.
- bei Konten natürlicher Personen, die zum 30. Juni 2014 bestehen und die zu diesem Tag oder zum 31. Dezember 2015 oder zum 31. Dezember eines Folgejahres Konten von hohem Wert im Sinne der Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt D des Abkommens sind, muss die Sorgfaltspflicht entsprechend dem in Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B bis einschließlich Unterabschnitt E des Abkommens beschriebenen Verfahren eingehalten werden, wobei an Stelle des in Abschnitt II Unterabschnitt E Nummer 1 Satz 1 genannten 31. Dezember 2014 der 30. Juni 2015 tritt,
- 3.
- bei Konten natürlicher Personen, die am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet werden, muss die Sorgfaltspflicht entsprechend dem in der Anlage I Abschnitt III Unterabschnitt B bis einschließlich Unterabschnitt D des Abkommens beschriebenen Verfahren eingehalten werden,
- 4.
- bei Konten von Rechtsträgern, die zum 30. Juni 2014 bestehen, muss die Sorgfaltspflicht entsprechend dem in Anlage I Abschnitt IV des Abkommens beschriebenen Verfahren eingehalten werden, wobei an Stelle des in Abschnitt IV Unterabschnitt B und Unterabschnitt E Nummer 1 und 2 genannten 31. Dezember 2013 der 30. Juni 2014 tritt, an Stelle des in Abschnitt IV Unterabschnitt E Nummer 1 genannten 31. Dezember 2015 der 30. Juni 2016 tritt und an Stelle des in Abschnitt IV Unterabschnitt E Nummer 2 verwendeten Begriffes „31. Dezember eines Folgejahres“ der Begriff „31. Dezember des Jahres 2015 oder eines Folgejahres“ tritt,
- 5.
- bei Konten von Rechtsträgern, die am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffnet werden, muss die Sorgfaltspflicht entsprechend dem in Anlage I Abschnitt V des Abkommens beschriebenen Verfahren eingehalten werden.
- 1.
- die in Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A sowie in Abschnitt IV Unterabschnitt A des Abkommens aufgeführten Konten, wobei als Stichtag abweichend vom genannten 31. Dezember 2013 der 30. Juni 2014 anzusetzen ist,
- 2.
- die in Anlage I Abschnitt III Unterabschnitt A des Abkommens aufgeführten Neukonten natürlicher Personen, wobei als Stichtag für die Qualifizierung als Neukonto der 1. Juli 2014 anzusetzen ist, sowie
- 3.
- Neukonten von Rechtsträgern, wobei als Stichtag für die Qualifizierung als Neukonto der 1. Juli 2014 zugrundezulegen ist,
- a)
- bei denen es sich entweder um Kreditkartenkonten handelt oder um eine revolvierende Darlehensgewährung, die als Neukonto eines Rechtsträgers behandelt wird, und
- b)
- für die das Finanzinstitut Vorkehrungen getroffen hat, um einen dem Kontoinhaber geschuldeten Kontostand von über 50 000 US-Dollar zu verhindern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122200014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf9bdbd4fbee087c33aba362bea56336a42141dca9501e9922d074302bf79978