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FAnpG

Art 17Inkrafttreten

Gesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung

(1) Artikel 1, Artikel 2 mit Ausnahme der Absätze 2 und 3, Artikel 3 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 treten am 1. Januar 1972 in Kraft; die Absätze 2 und 3 des Artikels 2 treten am 1. Januar 1974 in Kraft. § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit Aufgaben nach der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und ihre ausländischen Mitglieder vom 3. April 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 316) wahrzunehmen sind. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. V § 6 G v. 23.5.1975 I 1173

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014260971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e16b5b8e1acd0787e25be712fd2cb1829083636dc65382f85b351fd9efd49a2b

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