(1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes Ausgaben vom Bund auf die Länder übergehen, ist Stichtag der 1. Januar 1972. Alle bis zum 31. Dezember 1971 geleisteten Ausgaben werden in der Haushaltsrechnung des Bundes, alle ab 1. Januar 1972 geleisteten Ausgaben werden in den Haushaltsrechnungen der Länder nachgewiesen.
(2) Wenn vom Bund vor dem 1. Januar 1972 fällige Ausgaben bis zum 31. Dezember 1971 nicht geleistet worden sind, so hat er den Ländern die hierdurch entstehenden Mehrausgaben zu erstatten. Entsprechendes gilt für die Länder, wenn der Bund vor dem 1. Januar 1972 Mittel aufgewendet hat, um die fristgerechte Leistung von Zahlungen für den auf den 31. Dezember 1971 folgenden Zeitraum sicherzustellen oder von ihm geleistete Vorschüsse und Abschlagszahlungen an die auszahlenden Stellen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1971 nicht verwendet worden sind.
(3) Gehen auf Grund dieses Gesetzes Ausgaben von den Ländern auf den Bund über, so gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. V § 6 G v. 23.5.1975 I 1173
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.