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FAnpG

Art 14Überleitung von Ausgaben

Gesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung

(1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes Ausgaben vom Bund auf die Länder übergehen, ist Stichtag der 1. Januar 1972. Alle bis zum 31. Dezember 1971 geleisteten Ausgaben werden in der Haushaltsrechnung des Bundes, alle ab 1. Januar 1972 geleisteten Ausgaben werden in den Haushaltsrechnungen der Länder nachgewiesen.
(2) Wenn vom Bund vor dem 1. Januar 1972 fällige Ausgaben bis zum 31. Dezember 1971 nicht geleistet worden sind, so hat er den Ländern die hierdurch entstehenden Mehrausgaben zu erstatten. Entsprechendes gilt für die Länder, wenn der Bund vor dem 1. Januar 1972 Mittel aufgewendet hat, um die fristgerechte Leistung von Zahlungen für den auf den 31. Dezember 1971 folgenden Zeitraum sicherzustellen oder von ihm geleistete Vorschüsse und Abschlagszahlungen an die auszahlenden Stellen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1971 nicht verwendet worden sind.
(3) Gehen auf Grund dieses Gesetzes Ausgaben von den Ländern auf den Bund über, so gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. V § 6 G v. 23.5.1975 I 1173

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014260971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e16b5b8e1acd0787e25be712fd2cb1829083636dc65382f85b351fd9efd49a2b

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