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FANG

§ 5

Gesetz zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes

(1) Werden Zeiten der in §§ 15 und 16 des Fremdrentengesetzes genannten Art angerechnet, so sind zur Ermittlung der Entgeltpunkte nach Maßgabe der Anlage 1 des Fremdrentengesetzes
a)
für Zeiten bis zum 28. Juni 1942 für jede Woche die Lohn- und Beitragsklassen der Tabellen der Anlage 4 oder 6 des Fremdrentengesetzes und für Zeiten vom 29. Juni 1942 an die Bruttojahresarbeitsentgelte der Tabellen der Anlage 5 oder 7 des Fremdrentengesetzes, wenn die Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter zuzuordnen sind,
b)
für Zeiten bis zum 30. Juni 1942 für jeden Monat die Gehalts- oder Beitragsklassen der Tabellen der Anlage 8 oder 10 des Fremdrentengesetzes und für Zeiten vom 1. Juli 1942 an die Bruttojahresarbeitsentgelte der Tabellen der Anlage 9 oder 11 des Fremdrentengesetzes, wenn die Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen sind,
c)
für Zeiten bis zum 31. Dezember 1942 für jeden Monat die Beitrags- oder Gehaltsklassen der Tabellen der Anlage 12 oder 14 des Fremdrentengesetzes und für Zeiten vom 1. Januar 1943 an die Bruttojahresarbeitsentgelte der Tabellen der Anlage 13 oder 15 des Fremdrentengesetzes, wenn die Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind,
zugrunde zu legen. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1913, die der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen sind, wird die Zahl der Beitrags- und Beschäftigungsmonate mit einem Hundertstel der Werte vervielfältigt, die für die einzelnen Klassen und die einzelnen Zeiträume in der Tabelle der Anlage 16 des Fremdrentengesetzes angegeben sind.
(2) Bei Seeleuten sind die für die verschiedenen Dienststellungen jeweils amtlich festgesetzten Beitragsklassen und Durchschnittsheuern zugrunde zu legen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben der Seefischerei für Zeiten nach dem 31. Dezember 1939.
(3) Für das Kalenderjahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, und für das voraufgegangene Kalenderjahr sind die für den letzten Zeitraum in den Tabellen der Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15 des Fremdrentengesetzes und den Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach § 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes festgesetzten Werte zugrunde zu legen.
(4) Werden Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung der Tabellen der Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15 des Fremdrentengesetzes die Bruttojahresarbeitsentgelte nur anteilmäßig berücksichtigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.12.2025 I Nr. 355

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000939960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82742d4a5dfdd864f4d3f7d1a6b9ae08f7e6b0b90dc86e2cac14a9bdb69dc28b

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