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FamRÄndG

II.Übergangsvorschriften

Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften

1.
bis 4 (weggefallen)
5.
Soweit im deutschen bürgerlichen Recht oder im deutschen Verfahrensrecht die Staatsangehörigkeit einer Person maßgebend ist, stehen den deutschen Staatsangehörigen die Personen gleich, die, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
6.
(weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 17.12.2008 I 2586

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012219961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e870737a32d895fc9d3f4c87b0aa00cd2d6ba9d4f7a9c2cbb96346ba626f8c8c

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