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FamGKG

§ 28Wertgebühren

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrens-
wert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
  2 000   500 21,00
 10 000 1 000 22,50
 25 000 3 000 30,50
 50 000 5 000 40,50
200 00015 000140,00
500 00030 000210,00
   über
500 000

50 000

 210,00


Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR266600008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1094e1cbea50f9cf9f64eb72ca83e362ebac22ea2ecd4f81c25c453512b9ae7b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 1 FamGKG(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis

    „… igen Fällen Teil 2 Auslagen Teil 1 Gebühren Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1110 Ve …“