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FamGKG

§ 21Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

(1) In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies gilt nicht
1.
für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz,
2.
im Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz,
3.
für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen, und
4.
für einen Verfahrensbeistand.
Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat.
(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR266600008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1094e1cbea50f9cf9f64eb72ca83e362ebac22ea2ecd4f81c25c453512b9ae7b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 700 ZPOEinspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

    „… Verfahren, die seine Person betreffen, und 4. für einen Verfahrensbeistand. Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. (2) Die Gebühr für den Absc …“