FamFG
§ 95Anwendung der Zivilprozessordnung
- 1.
- wegen einer Geldforderung,
- 2.
- zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache,
- 3.
- zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung,
- 4.
- zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen oder
- 5.
- zur Abgabe einer Willenserklärung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258700008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c62207cffb218bd208b8190b58f8d557da67c7f5294038dd7d6d71722845c92
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 719 ZPOEinstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
„… Eintritt der Rechtskraft in der Entscheidung auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. (4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe o …“
- § 888 ZPONicht vertretbare Handlungen
„… luss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, 885 bis 887 der Zivilprozessordnung die in § 888 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. (5) Die §§ 752a und 753a der Zivilproz …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 22 EUGewSchVGWegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
„… emäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vor, so ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 775 Nummer 1 und 2 sowie § 776 der Zivilprozessordnung einzustellen oder zu beschränken.“
- § 23 EUGewSchVGVollstreckungsabwehrantrag
„Der Antrag nach § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem in § 19 bestimmten Gericht zu stellen.“
- § 3 RDGEGGerichtliche Vertretung
„… zessordnung, 2. § 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b, 78 Absatz 2 bis 4 und § 95 Absatz 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 3. § 11 Absatz 2 Satz 1 sowie den §§ 46g und 62 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, 4. den §§ 65d, 73 Absatz 2 Satz …“