FamFG
§ 380Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht
- 1.
- den Organen des Handelsstandes,
- 2.
- den Organen des Handwerksstandes, soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern handelt,
- 3.
- den Organen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes, soweit es sich um die Eintragung von Land- oder Forstwirten handelt,
- 4.
- den berufsständischen Organen der freien Berufe, soweit es sich um die Eintragung von Angehörigen dieser Berufe handelt,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258700008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c62207cffb218bd208b8190b58f8d557da67c7f5294038dd7d6d71722845c92
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
„… on Eintragungen (§ 395 FamFG) und 3. von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 FamFG. Abschnitt 1 Vereinsregistersachen 13100 Verfahren über die Ersteintragung in das Vereinsregister .......... 75,00 € 13 …“
- § 23 HRV
„… ebenen Eintragungen in das Register erfolgen. Die Stellungnahme der Organe des Handelsstandes gemäß § 380 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll elektronisch eingeholt und übermittelt werden.“