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FamFG

§ 168bBestellungsurkunde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Der Vormund erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten:
1.
die Bezeichnung des Mündels und des Vormunds;
2.
in den Fällen des § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung der dem Pfleger übertragenen Angelegenheiten;
3.
Angaben über die Beschränkungen der Vertretungsmacht gemäß § 1789 Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
4.
Angaben über Befreiungen gemäß § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Ist das Jugendamt nach § 1751 Absatz 1 Satz 2, § 1786 oder § 1787 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat das Gericht ihm unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen.
(3) Nach Beendigung seines Amtes hat der Vormund die Bestellungsurkunde oder die Bescheinigung zurückzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4.2026 I Nr. 111

Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt

Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258700008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c62207cffb218bd208b8190b58f8d557da67c7f5294038dd7d6d71722845c92

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (4)
  • § 1777 BGBÜbertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger

    „… e soll enthalten: 1. die Bezeichnung des Mündels und des Vormunds; 2. in den Fällen des § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung der dem Pfleger übertragenen Angelegenheiten; 3. Angaben über die Beschränkungen der Vertretungsmacht g …“

  • § 1787 BGBAmtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt

    „… § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Ist das Jugendamt nach § 1751 Absatz 1 Satz 2, § 1786 oder § 1787 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat das Gericht ihm unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen. …“

  • § 1789 BGBSorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels

    „… Pfleger übertragenen Angelegenheiten; 3. Angaben über die Beschränkungen der Vertretungsmacht gemäß § 1789 Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 4. Angaben über Befreiungen gemäß § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Ist das Jugendamt nach § 1751 Absatz 1 Satz …“

  • § 1801 BGBBefreite Vormundschaft

    „… smacht gemäß § 1789 Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 4. Angaben über Befreiungen gemäß § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Ist das Jugendamt nach § 1751 Absatz 1 Satz 2, § 1786 oder § 1787 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, h …“