FamFG
§ 151Kindschaftssachen
- 1.
- die elterliche Sorge,
- 2.
- das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
- 3.
- die Kindesherausgabe,
- 4.
- die Vormundschaft,
- 5.
- die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
- 6.
- die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 7.
- die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
- 8.
- die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258700008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c62207cffb218bd208b8190b58f8d557da67c7f5294038dd7d6d71722845c92
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 1631b BGBFreiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
„… 6. die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 7. die Genehmigung ode …“
- § 1813 BGBAnwendung des Vormundschaftsrechts
„… nahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 7. die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztl …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage JAktAV(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
„… s wegen 130 Jahre 1114.21 F (bis zum 31.08.2009 VII, VIII, IX) a) Akten über Kindschaftssachen nach § 151 FamFG sowie Akten über Vormundschaften, Beistandschaften und Pflegschaften 10 Jahre Entscheidungen, Anhörungsprotokolle und - …“
- § 6 JAktAVBeginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in Kindschaftssachen
„Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten in Kindschaftssachen nach § 151 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt unabhängig von der tatsächlichen Verfahrensbeendigung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die ehemals minderjähri …“