FamFG
§ 113Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
- 1.
- die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
- 2.
- die Voraussetzungen einer Klageänderung,
- 3.
- die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
- 4.
- die Güteverhandlung,
- 5.
- die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
- 6.
- das Anerkenntnis,
- 7.
- die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
- 8.
- den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
- 1.
- Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
- 2.
- Klage die Bezeichnung Antrag,
- 3.
- Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
- 4.
- Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
- 5.
- Partei die Bezeichnung Beteiligter.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I Nr. 192 ist berücksichtigt
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258700008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c62207cffb218bd208b8190b58f8d557da67c7f5294038dd7d6d71722845c92
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 227 ZPOTerminsänderung
„… chselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend. (3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. (4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über 1. die Folgen der unterbliebenen …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 10 AUGÜbersetzung des Antrages
„… die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen einer ratenfreien Verfahrenskostenhilfe nach § 113 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 115 der Zivilprozessordnung erfüllt. (4) § 1077 Absatz 4 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.“
- § 20 AUGVoraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
„Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist § 113 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit den §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts an …“
- § 73 AUGVervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
„… (3) Für die Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung in den nachträglich abgefassten Gründen gelten § 113 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und § 320 der Zivilprozessordnung. Jedoch können bei der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung auch solche Ri …“
- § 1 GKGGeltungsbereich
„… den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Geri …“
- § 29 IntGüRVGVollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
„… ür eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 929 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 119 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Famili …“