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FahrSiLehrgZulV

§ 5Anzeigepflicht und Prüfungsort

Verordnung über das Zulassungsverfahren sowie die Prüfungsdurchführung für Lehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

(1) Die Durchführung einer Abschlussprüfung ist der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vorher unter Nennung des genauen Prüfungsortes elektronisch anzuzeigen. Abweichend von Satz 1 sind der zuständigen Behörde Wiederholungsprüfungen nach § 7 Satz 2 unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Abschlussprüfung ist als Präsenzprüfung durchzuführen und muss innerhalb Deutschlands abgenommen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 14.6.2024 I Nr. 193

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR07D0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): efb682c7f2c7592e0277a51480387db1dc46c7a7da6beb3f39fe6c15cb1b727a

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