FahrSiLehrgZulV
§ 2Antragsstellung
- 1.
- ein Lehrplan für die durchzuführenden Basis- bzw. Auffrischungslehrgänge, der folgende Angaben enthält:
- a)
- eine Gliederung und die wesentlichen Inhalte der Lehrgänge
- b)
- die Art und Weise der Vermittlung der Lehrgangsinhalte
- c)
- die zeitliche Planung der Lehrgangsinhalte,
- 2.
- eine Erklärung der antragsstellenden Person, ob der Lehrgang für die Öffentlichkeit oder für einen beschränkten Teilnehmerkreis angeboten werden soll,
- 3.
- sofern die Lehrgänge nicht für die Öffentlichkeit angeboten werden sollen, eine Darstellung der Voraussetzungen, die Teilnehmende erfüllen müssen, um an den Lehrgängen teilnehmen zu können,
- 4.
- eine detaillierte Darstellung des Ablaufes und der Inhalte des praktischen Prüfungsteils
- 5.
- eine Liste der als Lehrkräfte eingesetzten Personen,
- 6.
- eine Liste der als Prüfende eingesetzten Personen,
- 7.
- für jede der auf der Liste nach Nummer 6 genannten Person in Kopie das in Deutschland gültige Zeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt sowie den entsprechenden Nachweis nach § 13 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung,
- 8.
- genauen Angaben über den Ort, an dem die Lehrgänge durchgeführt werden sollen,
- 9.
- eine Erklärung, dass der Antragsstellende die zuständige Behörde unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der sich aus dem Antrag oder den beizufügenden Unterlagen ergebenden Umstände informiert sowie
- 10.
- die vier Fragebögen nach § 11, wobei die jeweils richtigen Antworten als solche markiert sein müssen.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 14.6.2024 I Nr. 193
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR07D0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): efb682c7f2c7592e0277a51480387db1dc46c7a7da6beb3f39fe6c15cb1b727a