FahrschAusbO 2012
§ 1Ziel und Inhalt der Ausbildung
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
- 1.
- Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen,
- 2.
- Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften,
- 3.
- Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr,
- 4.
- Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung,
- 5.
- Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und
- 6.
- Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.3.2022 I 498
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR131800012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e086326c639b36ced848dcf1abeda336bbc6cd5262c51597204ee3d0fd7931e0