FahrmAusbV
§ 5Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,
- 6.
- Qualitätsmanagement,
- 7.
- Messen und Prüfen an Systemen,
- 8.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 9.
- Kommunikation mit internen und externen Kunden,
- 10.
- Bedienen von Fahrrädern und Systemen,
- 11.
- Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
- 12.
- Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 13.
- Manuelles und maschinelles Bearbeiten,
- 14.
- Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik,
- 15.
- Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR099300004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12a2980b037c7c9e9f344368d8af1dc26646ef0bec4e0e85a8fd4bd0d4eb31ac