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FahrmAusbV

§ 5Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,
6.
Qualitätsmanagement,
7.
Messen und Prüfen an Systemen,
8.
Betriebliche und technische Kommunikation,
9.
Kommunikation mit internen und externen Kunden,
10.
Bedienen von Fahrrädern und Systemen,
11.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
12.
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
13.
Manuelles und maschinelles Bearbeiten,
14.
Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik,
15.
Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR099300004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12a2980b037c7c9e9f344368d8af1dc26646ef0bec4e0e85a8fd4bd0d4eb31ac

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