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FahrlPrüfV

§ 22Niederschrift

Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Prüfungen und Lehrproben ist eine Niederschrift oder ein elektronisches Dokument zu fertigen. Hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber eine Prüfung oder eine Lehrprobe nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift oder dem elektronischen Dokument ersichtlich sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 18.3.2022 I 498

Sonst: Ersetzt V 9231-7-10 v. 19.6.2012 I 1302 (FahrlPrüfO 2012)

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2a V v. 23.12.2019 I 2937; 2020 I 525 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1337be0fe2d3af599a670a9fb6c908830e9c83074ada1c86725cbf15d279fbce

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