FahrlPrüfV
§ 19Bewertung
Sehr gut (1),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 19 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 18.3.2022 I 498
Sonst: Ersetzt V 9231-7-10 v. 19.6.2012 I 1302 (FahrlPrüfO 2012)
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2a V v. 23.12.2019 I 2937; 2020 I 525 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004200018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1337be0fe2d3af599a670a9fb6c908830e9c83074ada1c86725cbf15d279fbce