FahrlG
§ 59Inhalt der Registrierung
Gesetz über das Fahrlehrerwesen
- 1.
- unanfechtbare Versagungen einer Anwärterbefugnis oder einer Fahrlehrerlaubnis wegen nicht bestandener Prüfung,
- 2.
- unanfechtbare Versagung einer Anwärterbefugnis oder einer Fahrlehrerlaubnis wegen geistiger oder körperlicher Mängel,
- 3.
- unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerrufe und Rücknahmen einer Anwärterbefugnis oder Fahrlehrerlaubnis,
- 4.
- das Ruhen oder Erlöschen der Anwärterbefugnis oder der Fahrlehrerlaubnis,
- 5.
- Verzicht auf eine Anwärterbefugnis oder eine Fahrlehrerlaubnis,
- 6.
- Rücknahmen eines Antrags auf Erteilung einer Anwärterbefugnis oder einer Fahrlehrerlaubnis nach nicht bestandener Prüfung,
- 7.
- rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 56 Absatz 1, wenn gegen die betroffene Person eine Geldbuße von mindestens einhundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
- 8.
- unanfechtbare Versagungen oder sofort vollziehbare Widerrufe oder Rücknahmen der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte sowie Verzichte auf die amtliche Anerkennung.
- 1.
- Name, Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,
- 1a.
- bei juristischen Personen: Name und Anschrift der juristischen Person sowie alle vertretungsberechtigten Personen mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
- 1b.
- bei rechtsfähigen Personengesellschaften: Name und Anschrift der rechtsfähigen Personengesellschaft sowie alle Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Angaben zur Vertretungsbefugnis,
- 1c.
- bei Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift der Behörde sowie die jeweilige für die verantwortliche Leitung bestellte Person mit Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt,
- 2.
- Anwärterbefugnis und Fahrlehrerlaubnisse,
- 3.
- Seminarerlaubnisse,
- 4.
- Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahrschule,
- 5.
- Zugehörigkeit zu einer Kooperation,
- 6.
- Zweigstellenerlaubnisse,
- 7.
- Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern,
- 8.
- Ausbildungsverhältnis von Fahrlehreranwärtern,
- 9.
- Ausbildungsfahrlehrerlaubnis,
- 10.
- Betrieb als Ausbildungsfahrschule,
- 11.
- amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten, deren Inhaber und die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person,
- 12.
- die nach § 62 übermittelten Daten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436
Sonst: Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR216210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d126c9d1be56c1ea57d641a7f39416b7eac8aae0bd78e0be79bcbe8af24c110