FahrlG
§ 4Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
Gesetz über das Fahrlehrerwesen
- 1.
- ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
- 2.
- ein Lebenslauf,
- 3.
- ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind,
- 4.
- eine Ablichtung des nach dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird,
- 5.
- ein Nachweis über die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 geforderte Vorbildung,
- 6.
- eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7,
- 7.
- dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7.
- 1.
- einem für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
- 2.
- einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
- 3.
- einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
- 4.
- einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
- 5.
- einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt,
- 1.
- zur weiteren Klärung von Eignungszweifeln nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder
- 2.
- zur Klärung, ob die für die Ausübung des Fahrlehrerberufs notwendige Zuverlässigkeit besteht,
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 8: Zur Nichtanwendung vgl. § 15 Abs. 1 +++)
(+++ § 4 Abs. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 44 Abs. 4 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436
Sonst: Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR216210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d126c9d1be56c1ea57d641a7f39416b7eac8aae0bd78e0be79bcbe8af24c110