FahrlG
§ 26Erteilung der Fahrschulerlaubnis
Gesetz über das Fahrlehrerwesen
- 1.
- den Namen und die Anschrift der Fahrschule,
- 2.
- den Namen und die Anschrift des Inhabers der Fahrschulerlaubnis – bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,
- 3.
- bei juristischen Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person mit Namen, Vornamen und den Geburtstag und -ort,
- 4.
- die Angabe, für welche Fahrschulerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrschulerlaubnis gilt,
- 5.
- welche Auflagen bestehen und
- 6.
- in den Fällen des § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrschulerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436
Sonst: Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR216210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d126c9d1be56c1ea57d641a7f39416b7eac8aae0bd78e0be79bcbe8af24c110