Zum Gesetzesinhalt

FahrlG

§ 19Gemeinschaftsfahrschule

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis können eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne das Erfordernis einer Fahrschulerlaubnis für die Gesellschaft betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu lassen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436

Sonst: Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR216210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1d126c9d1be56c1ea57d641a7f39416b7eac8aae0bd78e0be79bcbe8af24c110

XML-Quelle beim Herausgeber