FachkBüroPrV 2012
§ 10Ausbildereignung
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026800012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 976b24d78cb7b1ebb9b61821839a7477ec46d512f89b66b4ec106febcc657be7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 5 AusbEignV 2009Zeugnis
„… § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen. Der zu prüfenden Person ist das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.“