(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von einer konkreten betrieblichen Situation die komplexen Zusammenhänge der Baumpflege zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Aufgaben zu erstellen und diese umzusetzen.
(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines Unternehmens, einer Behörde oder einer Einrichtung des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder auf Teile von diesen beziehen und muss einen konkreten Objektbezug aufweisen. Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
(3) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen und durchzuführen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 6 Absatz 2.
(4) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 806-21-7-39 v. 29.6.1993 I 1114 (FAgrPrV)
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