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FABaumPflPrV

§ 25Übergangsvorschriften

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege

(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 begonnenen Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin – Baumpflege und Baumsanierung vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1114) zu Ende zu führen.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und die sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2021 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, legen die Wiederholungsprüfung nach den Vorschriften der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin – Baumpflege und Baumsanierung vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1114) ab.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-39 v. 29.6.1993 I 1114 (FAgrPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR264300020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44730e8d5562c2b6a0c2d7d6a2ce8d46a2f6e5351d26d8ac27234a4b6e30b3cf

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