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FABaumPflPrV

§ 19Bewertungen in den Prüfungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege

(1) Jede Leistung in den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 bis 3, § 12 Nummer 1 und 2 sowie § 16 Nummer 1 und 2 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl nach Anlage 1 zu bewerten.
(2) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen“ errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Arbeitsprojekt (§ 8), Arbeitsprobe (§ 9) und schriftliche Prüfung (§ 10) nach folgender Formel: Abbildung aus der Gesetzesquelle
(3) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung“ errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Fallstudie (§ 13) und schriftliche Prüfung (§ 14) nach folgender Formel: Abbildung aus der Gesetzesquelle
(4) Die Bewertung der Leistung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Fallstudie (§ 17) und schriftliche Prüfung (§ 18) nach folgender Formel: Abbildung aus der Gesetzesquelle
(5) Die Bewertung der Gesamtleistung in der Prüfung errechnet sich aus den Bewertungen der Prüfungsteile „Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen“ (Absatz 2), „Betriebs- und Unternehmensführung“ (Absatz 3) und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ (Absatz 4) nach folgender Formel: Abbildung aus der Gesetzesquelle  
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-39 v. 29.6.1993 I 1114 (FAgrPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR264300020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44730e8d5562c2b6a0c2d7d6a2ce8d46a2f6e5351d26d8ac27234a4b6e30b3cf

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