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EZBAbkG

Art 2

Gesetz zu dem Abkommen vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank

(1) Die Europäische Zentralbank nimmt als Wertpapiersammelbank am Geschäftsverkehr der Wertpapiersammelbanken teil.
(2) Für die von der Europäischen Zentralbank emittierten und in ihrem elektronisch geführten Schuldbuch eingetragenen Schuldtitel gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die auf vergleichbare Schuldtitel des Bundes anwendbaren Vorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR299520998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5e94c5c646bf95a36d1f1d1496ba21739d102ac6af06a6e8a7f03facda5411c

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