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ExpertenratV

§ 4Ausscheiden eines Mitglieds des Expertenrats für Klimafragen

Verordnung zur Ausgestaltung des unabhängigen Expertenrats für Klimafragen und zur Einsetzung der Geschäftsstelle

(1) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen sind berechtigt, ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung niederzulegen.
(2) Erklärt ein Mitglied sein Ausscheiden, scheidet es erst nach dem Ablauf des übernächsten Monats nach Eingang der Mitteilung aus.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die verbleibende Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch die Bundesregierung benannt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR238600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f95cc894dfdd187f70938815ebd15adf24cbe3de972e7b1ad975d8b869616df6

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