eWpG
§ 8Sammeleintragung; Einzeleintragung
Gesetz über elektronische Wertpapiere
- 1.
- eine Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer (Sammeleintragung) oder
- 2.
- eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die das elektronische Wertpapier als Berechtigte hält (Einzeleintragung).
Stand: zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR142310021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6b13c97850be4ed6465459fd40eba619844ff52825ac25e1931ed57c49b982c