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eWpG

§ 30bUmtragung bei Ausschluss säumiger Aktionäre

Gesetz über elektronische Wertpapiere

Der Emittent ist berechtigt, die Aktien, die zugunsten eines nach § 64 Absatz 3 des Aktiengesetzes ausgeschlossenen Aktionärs im elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind, auf denjenigen Vormann umtragen zu lassen, der nach § 65 Absatz 1 des Aktiengesetzes den rückständigen Betrag gezahlt hat. Der Emittent hat hierfür gegenüber der registerführenden Stelle den Ausschluss des Aktionärs durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes nachzuweisen. § 64 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR142310021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6b13c97850be4ed6465459fd40eba619844ff52825ac25e1931ed57c49b982c

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