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§ 28Rechte aus der Schuldverschreibung; Einwendungen des Emittenten

Gesetz über elektronische Wertpapiere

(1) Der Inhaber einer als elektronisches Wertpapier begebenen Schuldverschreibung kann vom Emittenten die in der Schuldverschreibung versprochene Leistung verlangen, es sei denn, dass er hierzu nicht berechtigt ist. Der Emittent wird auch durch die Leistung an den Inhaber befreit.
(2) Der Emittent einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung kann nur folgende Einwendungen erheben:
1.
Einwendungen, die sich aus der Eintragung ergeben,
2.
Einwendungen, die die Gültigkeit der Eintragung betreffen,
3.
Einwendungen, die sich aus den Anleihebedingungen ergeben, oder
4.
Einwendungen, die ihm zustehen
a)
im Fall einer Einzeleintragung unmittelbar gegen den Inhaber,
b)
im Fall einer Sammeleintragung unmittelbar gegen denjenigen, der auf Grund einer Depotbescheinigung zur Rechtsausübung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Depotgesetzes als Inhaber gilt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR142310021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6b13c97850be4ed6465459fd40eba619844ff52825ac25e1931ed57c49b982c

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