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§ 28Rechte aus der Schuldverschreibung; Einwendungen des Emittenten
Gesetz über elektronische Wertpapiere
- 1.
- Einwendungen, die sich aus der Eintragung ergeben,
- 2.
- Einwendungen, die die Gültigkeit der Eintragung betreffen,
- 3.
- Einwendungen, die sich aus den Anleihebedingungen ergeben, oder
- 4.
- Einwendungen, die ihm zustehen
- a)
- im Fall einer Einzeleintragung unmittelbar gegen den Inhaber,
- b)
- im Fall einer Sammeleintragung unmittelbar gegen denjenigen, der auf Grund einer Depotbescheinigung zur Rechtsausübung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Depotgesetzes als Inhaber gilt.
Stand: zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR142310021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6b13c97850be4ed6465459fd40eba619844ff52825ac25e1931ed57c49b982c