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eWpG

§ 22Wechsel des Wertpapierregisters

Gesetz über elektronische Wertpapiere

Will der Emittent ein Kryptowertpapier in ein anderes elektronisches Wertpapierregister übertragen, benötigt er hierfür die Zustimmung sämtlicher Inhaber des Kryptowertpapiers oder die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR142310021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6b13c97850be4ed6465459fd40eba619844ff52825ac25e1931ed57c49b982c

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