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§ 17Registerangaben im Kryptowertpapierregister
Gesetz über elektronische Wertpapiere
- 1.
- den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier,
- 2.
- das Emissionsvolumen,
- 3.
- den Nennbetrag, bei Stückaktien deren Zahl,
- 4.
- den Emittenten,
- 5.
- eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel- oder eine Sammeleintragung handelt,
- 6.
- den Inhaber,
- 7.
- Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3 sowie
- 8.
- bei Aktien zusätzlich Folgendes:
- a)
- dass sie auf den Namen lauten,
- b)
- im Fall von vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenen Aktien den Betrag der Teilleistung,
- c)
- ob sie als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet wurden,
- d)
- die Gattung der Aktien, wenn mehrere Gattungen bestehen,
- e)
- im Fall von Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte,
- f)
- ob sie als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben wurden und
- g)
- ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Eigentumsübertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet.
- 1.
- Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer bestimmten Person und
- 2.
- Rechte Dritter.
Stand: zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR142310021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6b13c97850be4ed6465459fd40eba619844ff52825ac25e1931ed57c49b982c