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§ 1Anwendungsbereich

Gesetz über elektronische Wertpapiere

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
1.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
2.
Aktien, die auf den Namen lauten, und
3.
Aktien, die auf den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR142310021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6b13c97850be4ed6465459fd40eba619844ff52825ac25e1931ed57c49b982c

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