EWKFondsG
§ 7Registrierung der Hersteller
Gesetz über den Einwegkunststofffonds
- 1.
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer,
- 2.
- im Falle einer Bevollmächtigung nach § 10 Absatz 1:
- a)
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten nach Nummer 1 sowie
- b)
- die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller,
- 3.
- eine vertretungsberechtigte natürliche Person,
- 4.
- nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers und bei einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten,
- 5.
- Markennamen, unter denen der Hersteller die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft,
- 6.
- Arten der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 und
- 7.
- Erklärung, dass sämtliche gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.
- 1.
- bestätigt die Registrierung,
- 2.
- teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit,
- 3.
- prüft die Änderungsmitteilung und
- 4.
- bestätigt die Erfassung der mitgeteilten Änderung.
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 11.5.2023 I Nr. 124, Nr. 183
Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 6 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR07C0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a1291e7d79a8092b2b04284db9d9b513a20098f5c45b7de7a38108ff19af27f