(1) Es wird eine Einwegkunststoffkommission eingerichtet. Sie berät
1.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bei der Überprüfung und Anpassung der Abgabesätze nach § 14 Absatz 3 und des Punktesystems nach § 19 Absatz 4 und
2.
das Umweltbundesamt bei
a)
der Berechnung des Punktewertes nach § 20,
b)
der Einordnung als Einwegkunststoffprodukt nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie
c)
der Konzeption der Studien nach Absatz 2 Satz 4.
Das Umweltbundesamt unterstützt die Einwegkunststoffkommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist für die Einberufung und Organisation der Sitzungen verantwortlich.
(2) Die Beratung durch die Einwegkunststoffkommission erfolgt in Form von Empfehlungen auf Grundlage vorliegender Daten und wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Empfehlungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Einzelheiten hierzu werden in der Geschäftsordnung nach Absatz 4 geregelt. Zur Vorbereitung der Beratungen der Einwegkunststoffkommission nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gibt das Umweltbundesamt eine Studie oder mehrere Studien in Auftrag. Entscheidungen in den Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, die von den Empfehlungen der Einwegkunststoffkommission abweichen, sind zu begründen.
(3) Das Umweltbundesamt kann die Einwegkunststoffkommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Empfehlung abzugeben. Wird innerhalb dieser Frist keine Empfehlung abgegeben, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Einwegkunststoffkommission fortgesetzt.
(4) Die Einwegkunststoffkommission gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen an. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Umweltbundesamtes. Mit der Zustimmung des Umweltbundesamtes ist die Einwegkunststoffkommission eingerichtet. Das Umweltbundesamt kann die Einwegkunststoffkommission auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine Geschäftsordnung zur Zustimmung vorzulegen. Wird innerhalb dieser Frist keine Geschäftsordnung vorgelegt, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der Einwegkunststoffkommission fortgesetzt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 11.5.2023 I Nr. 124, Nr. 183
Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 6 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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