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EWIVAG

§ 8Ausscheiden eines Mitglieds

Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

Ein Mitglied scheidet außer aus den Gründen nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung aus der Vereinigung aus, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 23.10.2008 I 2026

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005140988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 96b342e10b0cdd2a9c0305079298cfb0f053fa9e7b76240c168e3e45e422f87f

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