EWIVAG
§ 2Anmeldung zum Handelsregister
Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
- 1.
- die Firma der Vereinigung mit den voran- oder nachgestellten Worten "Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung" oder der Abkürzung "EWIV", es sei denn, daß diese Worte oder die Abkürzung bereits in der Firma enthalten sind;
- 2.
- den Sitz der Vereinigung;
- 3.
- den Unternehmensgegenstand;
- 4.
- den Namen, das Geburtsdatum, die Firma, die Rechtsform, den Wohnsitz oder den Sitz sowie gegebenenfalls die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung;
- 5.
- die Geschäftsführer mit Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz sowie mit der Angabe, welche Vertretungsbefugnis sie haben;
- 6.
- die Dauer der Vereinigung, sofern die Dauer nicht unbestimmt ist.
- 1.
- Änderungen der Angaben nach Absatz 2;
- 2.
- die Nichtigkeit der Vereinigung;
- 3.
- die Errichtung und die Aufhebung jeder Zweigniederlassung der Vereinigung;
- 4.
- die Auflösung der Vereinigung;
- 5.
- die Abwickler mit den in Absatz 2 Nr. 5 genannten Angaben sowie Änderungen der Personen der Abwickler und der Angaben;
- 6.
- der Schluß der Abwicklung der Vereinigung;
- 7.
- eine Klausel, die ein neues Mitglied gemäß Artikel 26 Abs. 2 der Verordnung von der Haftung für Verbindlichkeiten befreit, die vor seinem Beitritt entstanden sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 23.10.2008 I 2026
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005140988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 96b342e10b0cdd2a9c0305079298cfb0f053fa9e7b76240c168e3e45e422f87f