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EWGV1016/68DV

§ 8Aufbewahrung der Kontrolldokumente

Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

(1) Die Originale und die Durchschriften der Fahrtenblätter sind zusammen mit dem Fahrtenheft ein Jahr lang aufzubewahren.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt für das Original des Fahrtenblatts mit der Beendigung der darin angegebenen Fahrt, für das Fahrtenheft und die Durchschriften der Fahrtenblätter mit der letzten Fahrt, für die das Fahrtenheft gilt.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für verschriebene oder sonst unbrauchbar gewordene Fahrtenblätter.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1984 I 1545

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030850975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba4f1afb0fc57375ab2a8997035079e1a8b391cdd715850b6bb6804086a42905

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