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EWGFinBeistG

Art 3

Gesetz zur Durchführung des mittelfristigen finanziellen Beistands in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021560971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62ad211415096d326f58f324b2523a7edd0b1aa6a71b313c0c19cb4d3f1b72fe

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