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EVZStiftG

§ 7Satzung

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

Das Kuratorium beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln eine Satzung. Kommt innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums eine Satzung nicht zustande, schlägt der Vorsitzende eine Satzung vor, die mit einfacher Mehrheit angenommen wird. Das Kuratorium kann die Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ändern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2025 I Nr. 68

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR126300000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a875b422675a9288b1305faf38f63b5d05c2405aed5a6e0e2be37a0a3e43e38b

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