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EVZStiftG

§ 15Berücksichtigung anderer Leistungen

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

(1) Die Leistungen sollen den Leistungsberechtigten für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht zugute kommen und dürfen nicht zur Minderung von Einkünften aus der Sozialfürsorge und dem Gesundheitswesen führen.
(2) Frühere Leistungen von Unternehmen zum Ausgleich von Zwangsarbeit und anderem nationalsozialistischen Unrecht, auch wenn sie über Dritte gewährt wurden, werden auf Leistungen nach § 9 Abs. 1 angerechnet. Sonderregelungen im Rahmen der International Comission on Holocaust Era Insurance Claims bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2025 I Nr. 68

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR126300000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a875b422675a9288b1305faf38f63b5d05c2405aed5a6e0e2be37a0a3e43e38b

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