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EVO

§ 15Schlichtungsstelle

Eisenbahnverkehrs-Verordnung

(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann ein Reisender eine geeignete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen.
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat bei der Beantwortung einer Beschwerde wegen der Nichtbeachtung von Fahrgastrechten auf die Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adressen geeigneter Verbraucherschlichtungsstellen mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 934-1 v. 8.9.1938 II 663 (EVO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D00A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94e517beff47084102e801571a3b7f344d0eee0e82344744c6610da216be872b

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