EVerbrStBV
§ 2Warenmuster oder -proben von geringem Wert
Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
- 1.
- Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent sowie alkoholische Zubereitungen und Getränke der Position 2208 mit Ausnahme der Unterpositionen 2208 9091 und 2208 9099 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 100 Milliliter; die Gesamtmenge darf 1 000 Milliliter nicht übersteigen;
- 2.
- Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt bis 22 Volumenprozent und der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 500 Milliliter;
- 3.
- Energieerzeugnisse auf Mengen bis zu insgesamt 5 000 Gramm.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 1.7.2011 I 1308
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR141400999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5186589baf27143f52af8fd4ffd9e6f8bd971fcefcf24e35d7b66916d446884