EuWO
§ 9Ehrenämter
- 1.
- Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie einer mit diesen vergleichbaren Regierung eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
- Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sowie eines Parlaments in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag vergleichbar ist,
- 3.
- Wahlberechtigte, die am Wahltage das 67. Lebensjahr vollendet haben,
- 4.
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- 5.
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014530988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12ef77b498f689b8ed855371fe54161b91af25ae2ed9290b9e7ef849769466bf