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EuWO

§ 16Zuständigkeiten für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis

Europawahlordnung

(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
1.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
2.
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,
3.
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.
(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
1.
(weggefallen)
2.
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt,
3.
(weggefallen)
4.
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war; sofern der Wahlberechtigte noch nie für eine Wohnung im Wahlgebiet gemeldet war, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig. Satz 1 erster Halbsatz gilt auch für Seeleute sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes. Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und im Anschluß daran auf einem Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig,
5.
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
1.
§ 15 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,
2.
§ 15 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat,
3.
§ 15 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014530988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12ef77b498f689b8ed855371fe54161b91af25ae2ed9290b9e7ef849769466bf

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 2 EuWO(zu § 17 Absatz 5)

    „… Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin. Für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 4 der Europawahlordnung. ③ Von Seeleuten mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staa …“