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EuWO

§ 13Sonderwahlbezirke

Europawahlordnung

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014530988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12ef77b498f689b8ed855371fe54161b91af25ae2ed9290b9e7ef849769466bf

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