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EuWO

Anlage 24(zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)

Europawahlordnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2615)


Wahlbezirk (Name oder Nr.)Gemeinde/Kreis
Briefwahlvorstand Nr.Land
Schnellmeldung

über das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
am    
Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) zu erstatten:
vom Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Stadtwahlleiter/Kreiswahlleiter,
von der Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter,
vom Briefwahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter,
vom Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter an den Landeswahlleiter,
vom Landeswahlleiter an den Bundeswahlleiter.
Kenn-
buchstabe
A 1 + A 2Wahlberechtigte
BWähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen- und Briefwahl
CUngültige Stimmen
DGültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfallen auf
Name der Partei - Kurzbezeichnung -
Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
Stimmenzahl
D 11.
D 22.
D 33.
D 44.
(usw. laut. Stimmzettel)Zusammen
Unterschrift
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.
Durchgegeben:Uhrzeit:Aufgenommen:
Unterschrift des MeldendenUnterschrift des Aufnehmenden
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.
___________________

Nicht Zutreffendes streichen.
Nach Abschnitt 4 der Wahlniederschriften (Anlagen 25, 27 und 31); siehe auch die Zusammenstellung der Wahlergebnisse in Anlage 26.
Vom Briefwahlvorstand nicht auszufüllen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014530988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 12ef77b498f689b8ed855371fe54161b91af25ae2ed9290b9e7ef849769466bf

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