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EUV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Diese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf den in § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Infrastrukturen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2019 I 1958

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR131900007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 180a74f8c475c45f2b8802f3fddd517a324d1e9713be779282fc1e907c5da175

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