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EUTELSATÜbkÄndG

Art 4

Gesetz zu den Änderungen vom 13. Februar 1997 des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT" (EUTELSAT-Übereinkommen)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderungen des Übereinkommens nach seinem Artikel XIX für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 456 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR173820998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99ebfa2a12148133431c54a47946373d21980cf64665c4f828efa2b59ff40d87

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